AGB für Unternehmer (B2B)

§1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Norman Hermle und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Sie gelten für Leistungen insbesondere im Bereich Video-, Audio-, Medien- und Postproduktionsleistungen sowie damit zusammenhängende kreative, technische und organisatorische Leistungen.

(3) Diese AGB werden dem Vertragspartner vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Mit Auftragserteilung, Angebotsannahme oder Inanspruchnahme der Leistung gelten sie als vereinbart. Eine bloße Bezugnahme in Rechnungen erfolgt lediglich ergänzend.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder projektbezogenen Leistungsbeschreibungen, gehen diesen AGB im Einzelfall vor.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.


§2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig individuell vereinbarten Leistungen.

(2) Geschuldet ist ausschließlich die dort bezeichnete Leistung beziehungsweise das dort bezeichnete Endprodukt.

(3) Angaben zu Konzepten, Stilrichtungen, Skizzen, Entwürfen, Musterfassungen, Präsentationen oder sonstigen kreativen Vorarbeiten stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine eigenständigen geschuldeten Werke dar.


§3 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Zugänge, Termine und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und zutreffend durch ihn selbst, den benannten Endkunden sowie sonstige der Auftraggeberseite zuzurechnende Dritte bereitgestellt werden.

(2) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspäteter, unvollständiger oder unzutreffender Mitwirkung des Vertragspartners, des benannten Endkunden oder sonstiger der Auftraggeberseite zuzurechnender Dritter beruhen, gehen nicht zu Lasten von Norman Hermle.

(3) Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich angemessen, soweit Verzögerungen aus der Sphäre des Vertragspartners, des benannten Endkunden oder sonstiger der Auftraggeberseite zuzurechnender Dritter resultieren.

(4) Bereits eingeplante oder gebuchte Leistungszeiträume bleiben vergütungspflichtig, soweit die Verzögerung aus der Sphäre des Vertragspartners, des benannten Endkunden oder sonstiger der Auftraggeberseite zuzurechnender Dritter stammt.

(5) Der Vertragspartner benennt auf Verlangen einen zentralen Ansprechpartner mit Entscheidungs- und Freigabebefugnis. Erklärungen, Freigaben und Abstimmungen dieses Ansprechpartners gelten als verbindlich für die Auftraggeberseite.

(6) Freigaben, Änderungswünsche und sonstige leistungsrelevante Erklärungen bedürfen mindestens der Textform.


§4 Vergütung, Abschläge und Zahlung

(1) Es gilt die individuell vereinbarte Vergütung.

(2) Norman Hermle ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

(3) Bei länger laufenden Projekten, Teilabschnitten oder projektbedingten Verzögerungen kann nach dem jeweiligen Leistungsstand abgerechnet werden.

(4) Rechnungen sind innerhalb der jeweils angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Übergabe finaler Fassungen, Dateien oder Endergebnisse kann bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückbehalten werden.

(6) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist Norman Hermle berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern umfasst dies insbesondere Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

(8) Bei offenen, fälligen Forderungen ist Norman Hermle berechtigt, weitere Leistungen, Lieferungen, Freigaben, Terminreservierungen sowie die Einräumung oder Aufrechterhaltung von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen auszusetzen.

(9) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(10) Norman Hermle ist berechtigt, bei Neukunden, umfangreichen Projekten, erkennbar erhöhtem Ausfallrisiko oder wiederholtem Zahlungsverzug eine angemessene Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder vollständige Vorkasse zu verlangen.



§5 Änderungen, Korrekturen und Zusatzleistungen

(1) Der Umfang etwaiger im Preis enthaltener Anpassungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Umarbeitungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.

(3) Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Änderungen von Briefing, Zielsetzung, Inhalt, Struktur, Format, technischen Anforderungen oder Freigabeständen auf Seiten des Vertragspartners, des benannten Endkunden oder sonstiger der Auftraggeberseite zuzurechnender Dritter.

(4) Für Zwischenstände, Vorfassungen oder Freigabestände kann Norman Hermle angemessene Prüf- und Freigabefristen setzen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Rückmeldung, kann das Projekt auf Grundlage des zuletzt übermittelten Standes fortgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.



§6 Abnahme

(1) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, kann Norman Hermle nach Fertigstellung die Abnahme verlangen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(3) Erfolgt nach Aufforderung zur Abnahme innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keine Abnahme und verweigert der Vertragspartner die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen.

(4) Wegen unerheblicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(5) Bei in sich abgeschlossenen Projektabschnitten oder Teilleistungen ist Norman Hermle berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen und Teilrechnungen zu stellen.

(6) Geringfügige technische oder medienbedingte Abweichungen in Darstellung, Farbe, Kontrast, Lautheit, Kompression oder Wiedergabequalität auf unterschiedlichen Endgeräten, Plattformen, Browsern, Displays, Lautsprechern oder Ausgabemedien stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte technische Spezifikation eingehalten wurde.



§7 Nichtveröffentlichung und Vergütung

(1) Die Vergütungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Vertragspartner das erstellte Werk oder die erbrachte Leistung nicht veröffentlicht, nicht nutzt oder wirtschaftlich nicht verwertet, sofern die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.

(2) Ein Rücktritt oder eine Zahlungsverweigerung allein mit der Begründung der Nichtveröffentlichung oder Nichtnutzung ist ausgeschlossen.



§8 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem final abgenommenen Endprodukt eingeräumt.

(3) Die Nutzung ist auf den Vertragspartner beschränkt. Erfolgt die Beauftragung durch eine Agentur oder einen sonstigen Intermediär, werden Nutzungsrechte ausschließlich für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Endkunden und ausschließlich für das konkret vereinbarte Projekt eingeräumt.

(4) Jede Nutzung für andere Endkunden, Projekte, Marken, Kampagnen oder Zwecke sowie jede Weitergabe, Unterlizenzierung, Zurverfügungstellung oder sonstige Übertragung von Nutzungsrechten an weitere Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Norman Hermle in Textform.

(5) Die Nutzung im Rahmen bezahlter Werbemaßnahmen, Kampagnen, Paid Media oder sonstiger werblicher Reichweitensteigerung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(6) Die Urheberrechte an den von Norman Hermle selbst geschaffenen Leistungen verbleiben bei Norman Hermle. Rechte Dritter, insbesondere an Stockmaterial, Musik, Grafiken, Schriften oder sonstigen Fremdinhalten, bleiben unberührt.



§9 Inhalte und Rechte des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner versichert, dass er über sämtliche zur Nutzung, Bearbeitung und Einbindung in das Projekt erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt.

(2) Dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Musik, Videos, Zugangsdaten, Markenbestandteile sowie sonstige bereitgestellte Materialien.

(3) Der Vertragspartner stellt Norman Hermle von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Bereitstellung oder Nutzung dieser Inhalte resultieren, sofern Norman Hermle die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.



§10 Drittanbieter, Lizenzmaterial und Fremdleistungen

(1) Soweit für die Leistungserbringung Drittanbieter, Plattformen, Fremdleistungen, Lizenzmaterialien, Miettechnik, Sprecher, Studios, Stock-Material oder sonstige externe Leistungen eingesetzt werden, erfolgt dies im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit und Bedingungen der jeweiligen Anbieter.

(2) Norman Hermle haftet nicht für Leistungsausfälle, Verzögerungen, Lizenzänderungen oder Einschränkungen, die aus der Sphäre solcher Drittanbieter stammen, sofern ihn hieran kein eigenes Verschulden trifft.

(3) Der Zugang zu Stock-Material, Lizenzbibliotheken, Plattforminhalten oder sonstigem externen Lizenzmaterial ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Soweit für die Leistungserbringung Stock-Material, Lizenzinhalte oder sonstige externe Nutzungsrechte erforderlich sind, stellt der Vertragspartner den erforderlichen Zugang selbst bereit oder trägt nach vorheriger Abstimmung die Kosten der Beschaffung durch Norman Hermle.

(5) Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung von Lizenz-, Nutzungs- oder Beschaffungskosten durch Norman Hermle besteht nicht.



§11 Rohmaterial, Arbeitsdateien und Archivierung

(1) Rohmaterial, Projektdateien, offene Dateien, Session-Dateien, Quellmaterialien und interne Arbeitsstände sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe in bestimmter Struktur, technischer Bearbeitbarkeit oder bestimmtem Dateiformat.

(4) Projektdaten werden nach Projektabschluss für einen begrenzten Zeitraum gespeichert. Eine weitergehende Archivierung kann gesondert vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf der Speicherfrist besteht keine Pflicht zur weiteren Vorhaltung, Wiederherstellung oder Rekonstruktion. Der Vertragspartner ist für die eigene Datensicherung ab Übergabe selbst verantwortlich.



§12 Termine, Verspätung, Stornierung und Ausfall

(1) Vereinbarte Termine und reservierte Produktions- oder Leistungszeiträume sind verbindlich.

(2) Gebuchte Leistungs- oder Produktionszeiten beginnen mit dem vereinbarten Termin. Verspätetes Erscheinen, verspätete Mitwirkung, ausbleibende Freigaben, unzureichende Abstimmung, organisatorische Verzögerungen oder Nichterscheinen auf Seiten des Vertragspartners, des benannten Endkunden, von Agenturen, Ansprechpartnern, Projektverantwortlichen oder sonstigen der Auftraggeberseite zuzurechnenden Dritten führen nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung.

(3) Sagt der Vertragspartner vereinbarte Termine oder gebuchte Leistungszeiträume ab oder verschiebt sie, ist Norman Hermle berechtigt, eine angemessene Ausfallvergütung zu verlangen, sofern keine abweichende Regelung im Angebot getroffen wurde.

(4) Bereits erbrachte Leistungen, vorbereitende Tätigkeiten, Dispositionen und Fremdkosten sind in jedem Fall zu vergüten.



§13 Haftung

(1) Norman Hermle haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn besteht außer in den Fällen von Absatz 1 und 2 nicht.

(5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen.



§14 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Norman Hermle, insbesondere Krankheit, Unfall, technische Ausfälle, Ausfall von Drittanbietern, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, extreme Wetterlagen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen zur angemessenen Verschiebung von Terminen und Fristen.

(2) Soweit die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten.



§15 Referenznutzung

Norman Hermle ist berechtigt, veröffentlichte Endergebnisse zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung, berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Rechte Dritter entgegenstehen.



§16 Exklusivität

Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, besteht keine Exklusivität. Norman Hermle ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Vertragspartners oder des benannten Endkunden tätig zu werden.



§17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von Norman Hermle.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.​​​​​​​

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